goodlight film gmbh
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goodlight film gmbh
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DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT.
Die goodlightfilm gmbh beachtet selbstverständlich die Regelungen über Datenschutz, namentlich das Datenschutzgesetz und die
dazugehörigen Verordnungen. Die goodlight film gmbh verpflichtet sich, in Systemen, Programmen usw., auf die sie Einfluss hat, für
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sorgfältiger Softwareentwicklung und Wartung Fehler ein schleichen können, so dass die goodlight film gmbh nicht für 100-prozentige
Verfügbarkeit der Website oder der Dienstleistung einstehen kann. Die Leser der Website sowie die Kunden der goodlight film gmbh haben für die Sicherheit der Systeme, Programme und Daten zu sorgen, die sich in ihrem Einflussbereich befinden. Die Kunden sollten im eigenen Interesse Passwörter und Benutzernamen gegenüber Dritten geheim halten. Die Kunden verpflichten sich, keine überm.ssige Belastung der in der Website zur Verfügung gestellten Plattform durch ungezielte oder unsachgemässe Verbreitung von Daten herbei zuführen und insbesondere Spam-Mailings zu unterlassen. Die goodlight film gmbh haftet nicht für Mängel und Störungen, die sie nicht zu verantworten hat, vor allem nicht für Sicherheitsmängel und Betriebsausfälle von Drittunternehmen, mit denen sie zusammen arbeitet oder von denen sie abhängig ist. Weiter haftet die goodlight film gmbh nicht für höhere Gewalt, unsachgemässes Vorgehen und Missachtung der Risiken seitens der User oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel der User oder Dritter, extreme Umgebungseinflüsse, Eingriffe der User oder Störungen durch Dritte (Viren, Würmer usw.), die trotz der not wendigen aktuellen Sicherheitsvorkehrungen vorkommen können. Die goodlight film gmbh kann die Daten der Web site-User oder der Kunden verarbeiten, wenn es notwendig ist zum Ermitteln und Stoppen von in betrügerischer Absicht gelieferten Informationen sowie rechts widriger oder vertragswidriger Inanspruchnahme bzw. Missbrauch oder Schädigung der goodlight film gmbh oder der Website. Zu diesem Zweck darf die goodlight film gmbh auch Nutzungsdaten – unter anderem mit Hilfe von Cookies – ermitteln und verarbeiten, um im Gesamtbestand aller aktuellen Informationen diejenigen zu finden, bei denen tat sächliche Anhaltspunkte für Missbrauch bestehen. Die goodlight film gmbh kann diese Daten an Strafverfolgungsbehörden sowie in ihren Rechten verletzte Dritte übermitteln.
AGBs gemäss
SWISSFILM ASSOCIATION of Swiss TV, Corporate & Commercial Producers Hermetschloostrasse 77, CH-8048 Zürich | www.swissfilm.org | info@swissfilm.org Allgemeine Geschäftsbedingungen Standard Vertrag von SWISSFILM ASSOCIATION zum ‚Vertrag für die Produktion eines audiovisuellen Werkes’ Zürich, Swissfilm Association, Zürich, 1. März 2012 Allgemeine Geschäftsbedingungen ¼
1. AUFTRAGSERTEILUNG, VERTRAGSPARTEIEN
1.1 Der Auftrag zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes (umgangssprachlich „Auftragsproduktion“ genannt) wird durch den Abschluss eines Produktionsvertrages oder durch eine sonstige Bestätigung des Werkvertrages zwischen der auftraggebenden Firma/Person (Werkbestellerin, im Folgenden aufgrund der umgangssprachlichen Usanz „Auftraggeberin“ genannt) und der produzierenden Firma/Person (im Folgenden „Produzentin“ genannt) erteilt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Produzentin sind auf alle Auftragsproduktionen, welche die Produzentin für die Auftraggeberin erstellt, anwendbar, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit so erwähnt wird. Ergänzend zu den vorliegenden AGB sind die Regeln des Obligationenrechts über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) anwendbar.
1.2 Sofern die Auftraggeberin durch eine Agentur vertreten wird, haften Auftraggeberin und Agentur solidarisch, es sei denn, die Agentur lege eine entsprechende, den vorliegenden Vertrag vollumfänglich abdeckende Vollmacht der Auftraggeberin vor.
1.3 Die Auftragserteilung erfolgt, indem die Auftraggeberin eine Offerte und/oder einen Kostenvoranschlag gegenzeichnet oder entsprechend bestätigt (mündlich, bestätigende E-Mail etc.), so dass der Preis des Werkes sowie dessen Beschreibung und Inhalt bestimmbar sind (das „Werk“). Die Offerte basiert in der Regel auf einem durch die Auftraggeberin erstellten schriftlichen Produktionsbriefing, welches mindestens Spieldauer, voraussichtliche Nutzung, Sprach-/Bildversionen, Format und Technik des Bild- und Tonträgers, die wichtigsten Produktionsdaten, den Ablieferungstermin sowie die auftraggeberseitigen Parameter definiert.
1.4 Die Produzentin unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.
2. HERSTELLUNG UND ABLIEFERUNG
2.1 Die Produzentin zeichnet für die Herstellung des Werkes, basierend auf der genehmigten Gestaltungsgrundlage einschliesslich vereinbarter gestalterischer und technischer Modifikationen, verantwortlich. Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen filmtechnischen Qualitätsstandard zu entsprechen. Die Auftraggeberin nimmt zur Kenntnis, dass die Produzentin nicht garantieren kann, dass allfällige im Werk enthaltene Softwarekomponenten (z.B. in Multimediaproduktionen, im Internet oder auf Datenträgern) ohne Unterbruch und Fehler funktionieren werden.
2.2 Zur Angleichung der Erwartungen von Auftraggeberin und Produzentin werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. PPM, Bildschnitt, Tonmischung etc.) Zwischenpräsentationen im Sinne von Zwischenabnahmen durchgeführt. Vereinbarungen, die die Parteien aufgrund solcher Zwischenpräsentationen treffen, sind für die Weiterbearbeitung verbindlich.
2.3 Die im ursprünglichen Produktionsbriefing festgelegten Rahmenbedingungen können im Verlaufe der Arbeit in Kontaktrapporten/ Protokollen weiter detailliert werden. Solche Kontaktrapporte bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil.
2.4 Die Auftraggeberin verpflichtet sich zu einer dem Zeitplan förderlichen Mitwirkung und qualitativ genügender Anlieferung.
2.5 Die Produzentin verpflichtet sich, .berarbeitungswünsche der Auftraggeberin, welche diese anlässlich einer Zwischenpräsentation anbringt, zu berücksichtigen, soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen halten. Modifikationen und Änderungen, welche über den ursprünglich vereinbarten Werkumfang hinausgehen, führen zu entsprechenden Erhöhungen des Werkpreises und eventuell zu Terminanpassungen.
2.6 Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche die Produzentin weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. Wetter, Betriebsstörungen bei Zulieferern, verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch die Auftraggeberin etc.), so gilt die Lieferfrist als mindestens um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Die Produzentin informiert die Auftraggeberin sofort bei Eintreten der Verzögerung über Ausmass und Konsequenzen (Verschiebung der Dreharbeiten, Mehrkosten etc.). Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt die Auftraggeberin diesfalls nur dann zu einer Werkpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt, wenn der Produzentin ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. 2.7 Die Auftraggeberin kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche Mängel aufweist oder wenn das Werk erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. In diesem Fall ist der Produzentin schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen, unter genauer Angabe der behaupteten Mängel. 2.8 Wird betreffend Lieferumfang nichts Abweichendes vereinbart, so besteht dieser aus a) dem fertigen Werk auf einem branchenüblichen, der geplanten Nutzung dienlichen Trägermedium sowie b) einem Belegsexemplar. Nicht zum Lieferumfang gehören Steuerdaten, Quellcodes, Datensätze und Parameter, welche zum fertigen Werk führen.
3. PRODUKTIONSABBRUCH
3.1 Wird die Produktion seitens der Auftraggeberin nach Auftragserteilung, jedoch vor dem geplanten ersten Drehtag respektive der geplanten ersten Herstellung von Ton-/ oder Bilddaten (nachfolgend als „erster Drehtag“ bezeichnet) abgesagt, so haftet die Auftraggeberin wie folgt: a) Absage erfolgt bis 10 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei der Produzentin angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen zuzüglich volles Mark-up (Handlungskosten und Gewinn), berechnet auf dem Werkpreis. b) Absage erfolgt 9 bis 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei der Produzentin angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen, mindestens aber 50% des Werkpreises, zuzüglich volles Mark-up, berechnet auf dem Werkpreis. c) Absage erfolgt weniger als 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für den gesamten vertraglich vereinbarten Werkpreis. Allgemeine Geschäftsbedingungen 2/4
3.2 Bereits bestehende Aufnahmen und sämtliche Ergebnisse der geleisteten Vorarbeiten verbleiben der Produzentin. Auftragsspezifische Aufnahmen dürfen von der Produzentin ohne Einverständnis der Auftraggeberin nicht anderweitig verwendet werden.
3.3 Kann die Produktion zufolge höherer Gewalt nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen fertiggestellt werden, kann die betroffene Partei vom Vertrag zurücktreten. Die Auftraggeberin hat jedoch die Produzentin für die bereits geleistete Arbeit respektive die darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Kosten, jeweils zuzüglich Mark-up zu entschädigen.
4. GEFAHRTRAGUNG UND VERSICHERUNG
4.1 Die Produzentin trägt das Risiko für alle unter ihrer Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versichert dieses, soweit dies verhältnismässig und möglich erscheint, wie: • Gesetzlich erforderliche Versicherungen für sämtliche durch die Produzentin verpflichteten festen und freien Mitarbeiter; • Haftpflichtversicherung zwecks Deckung von Drittschäden; • Bild-, Ton- und Datenträgerversicherung. Die Prämien sind durch die Auftraggeberin zu tragen respektive werden in den Werkpreis eingerechnet.
4.2 Die Auftraggeberin trägt das Risiko für die von ihr sowie der von ihr beauftragten Dritten (zum Beispiel der Agentur) kontrollierten Belange und Drehorte (z.B. Dreh im Betrieb der Auftraggeberin).
4.3 Während der Produktion trägt die Produzentin das Risiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfällige von ihr beschafften Requisiten. Die Auftraggeberin trägt das Risiko für die von ihr zur Verfügung gestellten Requisiten respektive Produkte.
4.4 Verlangt die Auftraggeberin den Abschluss einer ausserordentlichen Versicherung (z.B. Personenausfall- oder Wetterversicherung, Versicherung spezieller Requisiten), so hat sie dies der Produzentin spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen.
4.5 Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen bzw. das Master an die Auftraggeberin über, auch wenn das Material bei der Produzentin oder einem ihrer Lieferanten (Labor, Postproduktionsbetrieb) gelagert wird. 5. WERKPREIS 5.1 Der im Vertrag festgelegte Werkpreis umfasst die Herstellung des Werkes sowie die Abgeltung der der Auftraggeberin eingeräumten Rechte am Werk im unter Ziff. 6 erwähnten respektive im Vertrag festgelegten Umfang.
5.2 Vorbehältlich anders lautender schriftlicher Abmachungen verstehen sich der Werkpreis exklusiv Mehrwertsteuer sowie alle offerierten Preise in Schweizer Franken (CHF).
5.3 Im Werkpreis nicht inbegriffen sind: • Kosten, die der Auftraggeberin bei Aufnahmen in ihrem Betrieb und/oder durch die Mitwirkung ihrer Mitarbeiter entstehen; • Kosten für die von der Auftraggeberin beigezogenen Dritten (z.B. Agenturen); • von der Auftraggeberin gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von den festgelegten Rahmenbedingungen, die zusätzliche Kosten verursachen; • Gebühren für durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte, namentlich für die Herstellung und für urheberrechtlich entschädigungspflichtige Verwendungen der Produktion.
5.4 Besondere Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahme mit Tieren/Kindern) können zu nicht im Werkpreis enthaltenen Mehrkosten führen, welche durch die Auftraggeberin zu tragen sind.
5.5 Kostenüberschreitungen sind der Auftraggeberin so rasch wie möglich zu melden. Daraus resultierende Zusatzkosten werden in der Regel innerhalb eines Monats nach Ablieferung des Werkes in Rechnung gestellt.
6. RECHTE AM WERK
6.1 Die Produzentin erwirbt bei den durch sie beigezogenen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten alle für die durch die Auftraggeberin gemäss Briefing vorgesehene Verwendung des Werkes erforderlichen Rechte, mit Ausnahme der unter Ziff. 6.2 genannten Rechte. 6.2 Die Rechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, Drittwerken (Architektur, Designs etc.), Leistungen von Darstellern, Sprechern etc. sind gesondert zu regeln und abzugelten. Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von Einsatzart, Einsatzgebiet, Einsatzdauer und jeweiligen Media-Einschaltbudgets. Die Auftraggeberin informiert die Produzentin jeweils umfassend hierüber, insbesondere auch über Änderungen respektive Zusatznutzungen. Bei Vorliegen dieser Angaben kann die Produzentin die entsprechenden Vereinbarungen stellvertretend für die Auftraggeberin mit den Berechtigten verhandeln. 6.3 Falls die Auftraggeberin der Produzentin Bild- und Tonmaterial zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, garantiert sie der Produzentin, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt, und hält die Produzentin von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei. 6.4 Mit der vollständigen Bezahlung des Werkpreises an die Produzentin gehen ab Datum der geplanten ersten Nutzung die folgenden Rechte am Werk auf die Auftraggeberin über: a) Bei Auftragswerken, ausgenommen Werbespots: Unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen unter Ziff. 6.1 und 6.2 geht das Vorführungsrecht für das Vertragsgebiet (Schweiz, unter Vorbehalt anderslautender individueller Vereinbarungen) für fünf Jahre auf die Auftraggeberin über. b) Bei Werbespots: Als Werbespot gilt ein Werk, welches in Medien gegen Bezahlung genutzt wird (TV, Kino, POS, Sponsoring, Billboards, EBoards, Internetbanner, etc.). Unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen unter Ziff. 6.1 und 6.2 gehen die folgenden Rechte für das Vertragsgebiet (Schweiz, unter Vorbehalt anderslautender individueller Vereinbarungen) auf die Auftraggeberin über: aa) das Recht, das Werk während drei Jahren im Vertragsgebiet zu veröffentlichen; Allgemeine Geschäftsbedingungen ¾ bb) das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, das Werk durch technische Einrichtungen während der Dauer von drei Jahren im Vertragsgebiet beliebig oft öffentlich vorzuführen, sei dies gewerblich oder nicht gewerblich (inkl. betriebsinterne Vorführungen); cc) das Senderecht, d.h. das Recht, das Werk während drei Jahren durch Fernsehstationen im Vertragsgebiet beliebig oft zu senden; dd) das Recht, das Werk im Internet für Nutzer im Vertragsgebiet während der Dauer von drei Jahren verfügbar zu machen (zu beachten: Nutzung auf Youtube, Facebook etc. erfordert meist weltweite Rechte! Diese sind gesondert zu klären.). 6.5 Nach Ablauf der in vorgenannter Ziff.
6.4 oder einer individuellen Vereinbarung geregelten ersten Nutzungsdauer können die vereinbarten Rechte (mit Ausnahme der Rechte gemäss Ziff. 6.2) für das Vertragsgebiet gegen Leistung einer Vergütung in der Höhe von 10% des Werkpreises pro Jahr verlängert werden. Die Rechte gemäss Ziff. 6.2 sind separat zu klären und zu entschädigen. Die Produzentin kann diese Anfragen im Auftrag der Auftraggeberin gegen Entschädigung vornehmen. 6.6 Soll das Werk über das in Ziff. 6.4 oder in der individuellen Vereinbarung genannte Vertragsgebiet hinaus ausgewertet werden, ist auf den Werkpreis ein prozentualer Zuschlag geschuldet, und zwar bei Ausdehnung auf: a) EU: 30% des Werkpreises; b) weltweite Rechte: 50% des Werkpreises; c) einzelne Länder: nach Absprache. Mit Bezahlung der Zusatzkosten sind die definierten Rechte (ausgenommen die Einschränkungen gem. Ziff. 6.2) für ein Jahr nach erstem Einsatz im entsprechenden zusätzlichen Nutzungsgebiet abgegolten. 6.7 Zeitliche und/oder geographische Ausdehnung der ursprünglich vereinbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann die Produzentin nicht gewährleisten, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte der Produzentin die notwendigen zusätzlichen Lizenzen gewähren. 6.8 Die Auftraggeberin hat das Recht, bei der Produzentin gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes und bei Bedarf, und sofern dies technisch (noch) möglich ist, auch Sprachversionen sowie Änderungen und Ergänzungen desselben zu bestellen. 6.9 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben bei der Produzentin, insbesondere: a) das Vervielfältigungsrecht; b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht Änderungen, Kürzungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen; c) das Recht auf Namensnennung der Produzentin, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen; d) das Recht, das Werk anlässlich von Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigenwerbung vorführen zu lassen oder sonstwie zu diesen Zwecken zu nutzen (Showreels, Internet etc.); e) die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Nicht ausgeführte Ideen und Konzepte, welche die Produzentin entwickelt hat, dürfen von der Produzentin frei weiter verwendet werden. Auftraggeber und Agentur dürfen präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilligung der Produzentin und angemessene Entschädigung derselben nicht verwenden; f) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonstwie verwendeten Software, den Plugins, Scripts etc. 6.10 Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungen für Leistungsschutzrechte und verwandte Rechte stehen der Produzentin zu. 6.11 Sollten die Parteien in Abweichung von den obenstehenden Bestimmungen betreffend die beschränkte Rechteeinräumung einen sogenannten „Buy-out“ oder eine Klausel, welche die Übertragung „sämtlicher Rechte“ oder etwas Ähnliches vorsieht, vereinbaren, so ist hiermit jeweils nur die Übertragung sämtlicher durch die Arbeitnehmer der Produzentin geschaffenen vertragsgegenständlichen Rechte gemeint. Die Rechte von im urheberrechtlichen Sinne zentralen Mitbeteiligten wie Regisseur, Drehbuchautor, Komponist, Schauspieler, Sprecher etc. sind immer explizit, d.h. unter Nennung von Namen und Funktion und Art der Rechteeinräumung (geographische Ausdehnung, Dauer, Nutzungsart etc.), zu regeln. Gleiches gilt betreffend Musik, Archivmaterial, Drittwerke (z.B. Architektur, Designs) etc.
7. AUFBEWAHRUNG
7.1 Das Eigentum an den Kopierunterlagen (Negativ, Master usw.) sowie am im Werk nicht verwendeten Bild- und Tonmaterial verbleibt bei der Produzentin.
7.2 Speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen, Files etc. werden nur auf Wunsch und Kosten der Auftraggeberin aufbewahrt. Entgegengesetzte Weisungen vorbehalten ist die Produzentin berechtigt, oben erwähnte Materialien zu vernichten.
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsbedingungen:
8.1 Für Werbespots: • ½ bei Auftragserteilung; • ¼ vor dem geplanten ersten Drehtag (respektive der geplanten ersten Herstellung von Ton- oder Bilddaten); • ¼ bei Endabnahme.
8.2 Für andere Auftragsproduktionen: • 1/3 bei Auftragserteilung; • 1/3 vor dem geplanten ersten Drehtag (respektive der geplanten ersten Herstellung von Ton- oder Bilddaten); • 1/3 bei Endabnahme. Allgemeine Geschäftsbedingungen 4/4 8.3 Geht eine der vorgenannten oder individuell vereinbarten Teilzahlungen nicht fristgerecht ein, ist die Produzentin berechtigt, die Produktion zu verschieben oder abzubrechen, unter voller Schadloshaltung der Produzentin durch die Auftraggeberin.
9. DIVERSE BESTIMMUNGEN
9.1 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes stellt die Swissfilm Association auf Verlangen und Kosten der Parteien, je nach Bedeutung der Differenzen, einen Experten oder ein Schiedsgericht zur Verfügung.
9.2 Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen einer Partei berechtigt die Gegenpartei zum sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag.
9.3 Diese Vereinbarung sowie sämtliche gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäfte unterstehen Schweizer Recht.
9.4 Für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und den gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäften sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Produzentin zuständig.
9.5 Erfüllungsort ist am Sitz der Produzentin.
9.6 Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und individuellen, das entsprechende Werk betreffenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, gehen die individuellen Vereinbarungen den AGB vor. 9.7 Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und anderen AGB oder sonstigen allgemeinen Vertrags- oder Lieferbedingungen etc. gehen die vorliegenden AGB den anderen Bestimmungen vor. Dies gilt auch dann, wenn solche anderen Bestimmungen ihrerseits eine Prioritätsklausel enthalten sollten. Die einzige Ausnahme hiervon sind abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mitgliedes der Swissfilm Association, welche diesen AGB vorgehen. 9.8 Im Juni 1995 erstellte der damals noch SFVP genannte Verband die AGB. Revidierte Fassungen traten am 15. September 2003 und erneut am 1. April 2005 in Kraft. Ab dem 1. März 2012 gilt die vorliegende Fassung, welche demnach auf alle nach dem 1. März 2012 geschlossenen Verträge zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes anwendbar ist. 9.9 Diese AGB sind in deutscher, französischer und englischer Version erhältlich. Bei inhaltlichen Abweichungen oder Widersprüchen zwischen den Sprachversionen gilt die deutschsprachige Version als massgebend. Swissfilm Association, Zürich, 1. März 2012